Tools:
Update via:
§ 11 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)
G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
| |
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
| |
§ 11 Beratung durch eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit, die gemäß § 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, darf erst entschieden werden, wenn eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ausreichend Gelegenheit hatte, die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zu prüfen. Ausreichende Gelegenheit zur Prüfung besteht nur, wenn die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 dem Ausschuß für Umweltschutz mindestens einhundertundzwanzig Tage vor Beginn der Konsultativtagung zuging. Das Umweltbundesamt hat vor der Entscheidung die Stellungnahme der Konsultativtagung abzuwarten und diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn binnen 15 Monaten nach Zugang der Unterlagen an den Ausschuß für Umweltschutz keine Konsultativtagung stattfindet oder die Beratung über die Unterlagen in dieser Frist nicht abgeschlossen werden kann.
Anzeige
Zitierungen von § 11 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UPAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 UPAG Regelmäßige Unterrichtungen
... jährlich 1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14, 2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7, 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5105/a70669.htm