(1) Das Umweltbundesamt erarbeitet auf der Grundlage der Untersuchung nach §
8 Abs. 3, der Stellungnahmen anderer Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, der Stellungnahme der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten, der Stellungnahmen anderer Stellen und der Einwendungen eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen der Tätigkeit auf die in §
3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die eingeholten Stellungnahmen anderer Stellen und die Einwendungen sind gesondert darzustellen.
(2) Sind von der Tätigkeit mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die im §
3 Abs. 4 genannten Schutzgüter zu besorgen, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch Auflagen oder Bedingungen sichergestellt werden kann, daß die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(3) In der Begründung der Genehmigung ist eine Bewertung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen im Vergleich zu den Vorteilen der geplanten Tätigkeit aufzunehmen. Weicht das Umweltbundesamt vom Ergebnis der Untersuchung oder von Stellungnahmen anderer Stellen oder der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten ab, sind die Gründe hierfür darzustellen. Die Feststellung über die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schiffe nach §
5 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 13 UPAG Unterrichtung Dritter ... Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begründung und allen entscheidungserheblichen Unterlagen 1. ... mitzuteilen. (2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig Tagen nach der Übermittlung der ...
§ 14 UPAG Überwachung und Überprüfung (vom 27.06.2020) ... welche Umweltauswirkungen durch Tätigkeiten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese Auswirkungen mit dem ...
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3300; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 26 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182