Tools:
Update via:
§ 13 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)
G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
| |
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
| |
§ 13 Unterrichtung Dritter
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begründung und allen entscheidungserheblichen Unterlagen
- 1.
- am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten,
- 2.
- den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umweltschutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig Tagen nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Unterlagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages begonnen werden.
Zitierungen von § 13 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UPAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 UPAG Regelmäßige Unterrichtungen
... jährlich 1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14, 2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7, 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5105/a70671.htm