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§ 16 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)
G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 16 Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unterlagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt werden, sind vom Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.
(2) Die Unterlagen sind am Sitz des Umweltbundesamtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.
Zitierungen von § 16 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UPAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 UPAG Verhütung der Meeresverschmutzung (vom 27.06.2020)
... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle des § 14 Abs. 2 und § 16 . (4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht: 1. das ...
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