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§ 27 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)

G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 27 Arbeitsstätten und Abfallagerstätten



(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benutzern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht, soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle verbleiben.

(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale bezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

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Zitierungen von § 27 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 UPAG Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis
... oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im übrigen gelten die §§ 21 bis 27 dieses Gesetzes. (4) Es ist verboten, lebendes Geflügel oder andere lebende ...
§ 41 UPAG Notfälle
... Verfahren abgeschlossen ist, oder b) eine nach den §§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfordern. (2) Die Unterrichtung der übrigen ...