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§ 31 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)
G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 31 Verwaltungspläne
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Erstellung von Verwaltungsplänen nach Maßgabe des Artikels 5 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ist das Umweltbundesamt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung zuständig.
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Zitierungen von § 31 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UPAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 UPAG Notfälle
... Verfahren abgeschlossen ist, oder b) eine nach den §§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfordern. (2) Die Unterrichtung der übrigen ...
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