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§ 41 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)
G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 41 Notfälle
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschenleben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertiger Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder der Schutz der Umwelt
- a)
- eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, bevor das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abgeschlossen ist, oder
- b)
- eine nach den §§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfordern.
(2) Die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages und des Ausschusses für Umweltschutz über Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag erfolgt durch das Umweltbundesamt.
(3) Wer in der Antarktis eine Tätigkeit nach Absatz 1 durchführt, hat dem Umweltbundesamt unverzüglich die für die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen Angaben zu machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5105/a70699.htm