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Änderung § 29 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 08.11.2006
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§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 122 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen Stätten und Denkmälern | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages |
1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, 2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, 3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu benennen. (2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf der Genehmigung. (3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten historischen Stätten und Denkmälern ist verboten. |
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