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Änderung § 34 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 69 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Inspektionen


(Text alte Fassung)

(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zuständig für die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die Erstellung der Inspektionsberichte.

(Text neue Fassung)

(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zuständig für die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die Erstellung der Inspektionsberichte.

(2) Das Auswärtige Amt versendet die nach Absatz 1 erstellten Inspektionsberichte und gibt Stellungnahmen gemäß Artikel 14 Abs. 4 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu den Inspektionsberichten anderer Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ab.

(3) Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, ist verpflichtet, mit den die Inspektion durchführenden Beobachtern aus den Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages zusammenzuarbeiten und ihnen Zugang zu allen Teilen von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Abs. 3 des Antarktis-Vertrages zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen geführten Aufzeichnungen, die aufgrund des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag verlangt werden, zu gewähren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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