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Änderung § 35 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 08.09.2015
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§ 35 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 35 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 98 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Gebühren- und Auslagenregelung | |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei soll bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, die Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei soll bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, die Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. |
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