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§ 3 - Pelzveredler-Ausbildungsverordnung (PelzVAusbV)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
- 2.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;
- 3.
- Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;
- 4.
- Annehmen und Lagern der Rohfelle;
- 5.
- Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;
- 6.
- Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank;
- 7.
- Behandeln von Weichware;
- 8.
- Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;
- 9.
- Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;
- 10.
- Walken der Felle;
- 11.
- Läutern der Felle;
- 12.
- Bakeln der Felle;
- 13.
- Trocknen und Entfetten der Felle;
- 14.
- Mitwirken beim Färben, Grotzieren und Reservieren der Felle;
- 15.
- Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;
- 16.
- Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.
Zitierungen von § 3 PelzVAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PelzVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PelzVAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PelzVAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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