Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 VermBDV vom 20.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 VermBDV, alle Änderungen durch Artikel 10 4. StRVÄndV am 20. Juli 2017 und Änderungshistorie des VermBDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 VermBDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 11 VermBDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten, weiter anzuwendende Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. 3 Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) weiter anzuwenden.

(2) 1 Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 1556), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), tritt am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. 2 Sie ist auf vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 angelegt worden sind, weiter anzuwenden; § 7 ist auch auf vermögenswirksame Leistungen, über die vor dem 1. Januar 1995 vorzeitig verfügt worden ist, weiter anzuwenden. 3 Im übrigen ist die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 auf vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt worden sind, nicht mehr anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige