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Änderung § 11 VermBDV vom 01.01.2009

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§ 11 VermBDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 11 VermBDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Inkrafttreten, weiter anzuwendende Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden.

(2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 1556), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), tritt am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist auf vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 angelegt worden sind, weiter anzuwenden; § 7 ist auch auf vermögenswirksame Leistungen, über die vor dem 1. Januar 1995 vorzeitig verfügt worden ist, weiter anzuwenden. Im übrigen ist die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 auf vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt worden sind, nicht mehr anzuwenden.



 

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