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Änderung § 10 VermBDV vom 20.07.2017
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§ 10 VermBDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | § 10 VermBDV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Text alte Fassung) § 10 Anwendungszeitraum | (Text neue Fassung)§ 10 Anwendungsregelung |
1 § 8 dieser Verordnung ist auf vermögenswirksame Leistungen, über die nach dem 31. Dezember 1994 vorzeitig verfügt worden ist, anzuwenden. 2 Im übrigen ist diese Verordnung auf vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, anzuwenden. | (1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. (2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017. |
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