§ 1 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)

neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
|

§ 1 Errichtung des Fonds


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Es wird ein Fonds mit dem Namen "Erblastentilgungsfonds" (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errichtet.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 ELFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ELFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ELFG Überleitungsvorschriften
... und mit seinen Verbindlichkeiten und Forderungen in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 überführt. Der Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kreditabwicklungsfonds. ... werden die dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentilgungsfonds nach § 1 übernommen. (3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsvertrages erstatten ... 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen. (6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von ... 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds (§ 1 ) ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed