(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995
- 1.
- die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus
- a)
- der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,
- b)
- den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518),
- c)
- (weggefallen)
- d)
- den Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages,
- 2.
- die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- 3.
- die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach Nummer 1.
(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf Grund der §§
4 und
11 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes übertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgung. Der Fonds kann den Gläubigern die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Der Fonds kann die nach Satz 1 zu übernehmenden Verbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise kündigen. Der Fonds kann die Kündigung erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das Kündigungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung, kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat oder erwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen oder anderer entsprechender Kosten durch den Fonds ist ausgeschlossen. Privatisierungserlöse nach §
5 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer oder Empfänger an den Fonds abzuführen. Der Begünstigte nach §
4 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger haben den vom Fonds übernommenen Teilentlastungsbetrag zuzüglich geleisteter Zinsen an den Fonds zu zahlen, wenn und soweit ein Bescheid nach §
4 Abs. 4 oder 7 oder §
5 Abs. 3 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes wirksam wird. Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach §
4 Abs. 8 und §
5 Abs. 3 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz bemißt sich nach der Höhe der Refinanzierungskosten des Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen des Fonds nach den Sätzen 7 bis 9 sind nach §
6 Abs. 2 zu verwenden. Der Fonds erstattet den Wohnungsunternehmen die in §
4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes genannten Zinsen.
(4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die in §
1 des
Altschuldenregelungsgesetzes genannten Verbindlichkeiten und sonstigen Finanzierungsaufwendungen in Höhe von zusammen 8.389.768.897,33 Deutsche Mark und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen.
Artikel 1 G. v. 21.06.1999 BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 SchuldMitüG (vom 01.01.2025) ... ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni ... 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes , und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds aus der Kreditaufnahme nach ...