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§ 3 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)
neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.
(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.
Text in der Fassung des Artikels 3 Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz G. v. 12. Juli 2006 BGBl. I S. 1466 m.W.v. 1. August 2006
Frühere Fassungen von § 3 ELFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 3 Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ELFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ELFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ELFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Artikel 3 BSchuWModG Anpassung von Rechtsvorschriften
... Wörter „durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen. (2) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
§ 14 BWpVerwG Anpassung von Rechtsvorschriften
... durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt. (3) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 ...
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