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§ 4 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)

neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 4 Bundeshaftung



(1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 1 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.

(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung aufzukaufen.

(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.