(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden Mittel:
- 1.
- Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro übersteigen;
- 2.
- Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbeiträge.
Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Für Verpflichtungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.
(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquidität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt abzuführen.
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 1 G. v. 21.06.1999 BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323