§ 6 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)

neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 6 Zuführungen des Bundes


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden Mittel:

1.
Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro übersteigen;

2.
Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbeiträge.

Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Für Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.

(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquidität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt abzuführen.

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Zitierungen von § 6 ELFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ELFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ELFG Zweck des Fonds
... wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen des Fonds nach den Sätzen 7 bis 9 sind nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Der Fonds erstattet den Wohnungsunternehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
§ 6 ITFG Tilgung
... Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schulden des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes benötigt werden. Die Zuführungen ...

Schuldenmitübernahmegesetz (SchuldMitüG)
Artikel 1 G. v. 21.06.1999 BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 2 SchuldMitüG
... alleiniger Schuldner, soweit nicht der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Verbindlichkeiten ...
§ 3 SchuldMitüG
... den Erblastentilgungsfonds seit dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung ...


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