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§ 11 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)

neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 11 Auflösung des Fonds



Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein.



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Frühere Fassungen von § 11 ELFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2431

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ELFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ELFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 BSVermÄndG Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
...  11 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I ... (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: „§ 11 Auflösung des Fonds Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund ...