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§ 11 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)
neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 11 Auflösung des Fonds
Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes G. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 31. Dezember 2014
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Frühere Fassungen von § 11 ELFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2431 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 ELFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ELFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ELFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 BSVermÄndG Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
... 11 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I ... (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: „§ 11 Auflösung des Fonds Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund ...
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