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§ 12 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)

neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 12 Überleitungsvorschriften



(1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von den in Artikel 23 Abs. 5 sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend von den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" genannten Fristen bis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Der Kreditabwicklungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aufgelöst und mit seinen Verbindlichkeiten und Forderungen in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 überführt. Der Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kreditabwicklungsfonds.

(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie Artikel 34 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), Artikel 23 Abs. 4 und Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages und § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"; werden die dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentilgungsfonds nach § 1 übernommen.

(3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsvertrages erstatten Bund und Treuhandanstalt bis zum 31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte der vom Kreditabwicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem Zweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind nicht auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ist das Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" nicht mehr anzuwenden.

(5) Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat eingehende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen.

(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von Außenhandelsbetrieben ist der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufserlös bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds (§ 1) abzuführen.