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II. - Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (BMVgBDODAnO k.a.Abk.)
II.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
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