II. - Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (BMVgBDODAnO k.a.Abk.)

A. v. 29.02.1968 BGBl. I S. 211
Geltung ab 15.03.1968; FNA: 2031-1-13 Disziplinarrecht

II.



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.



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