Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin (InfElekAusbV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1542; 662; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-77 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-77 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5119/a70863.htm