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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin (InfElekAusbV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1542; 662; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-77 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-77 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse die bis zum 31. Dezember 1999 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
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