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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 7 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 8 G. v. 21.04.2005 BGBl. I S. 1073, 1076; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 400-16 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 400-16 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
(1) 1Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. 2§ 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) 1§ 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 2§ 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 866 m.W.v. 27. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 7 VBVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019 BGBl. I S. 866 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 VBVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VBVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
... Gesetzbuchs zulässig ist. (3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. (4) § 2 ist nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866
Artikel 1 VBVGAnpG Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
... § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 4 bis ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 67a FGG
... der Aufwendungsersatz und die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 ...
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