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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 8 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 8 G. v. 21.04.2005 BGBl. I S. 1073, 1076; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 3 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 400-16 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 400-16 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. 2Dies gilt nur, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.
(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(4) § 2 ist nicht anwendbar.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/512/a6365.htm