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§ 9 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung



1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

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