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Änderung § 2 VBVG vom 01.09.2009
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§ 2 VBVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 VBVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 53 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erlöschen der Ansprüche | |
(Text alte Fassung) Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 2 § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. |
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