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Änderung § 10 VBVG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 VBVG, alle Änderungen durch Artikel 53 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des VBVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 VBVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 10 VBVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 53 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde | |
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen 1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims und 2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert. (3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. 2 Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert. (3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln. |
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