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§ 3 - Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Artikel 1 G. v. 26.05.2005 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2032-28 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2032-28 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) 1Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. 2Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
(2) 1Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 2Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 3Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(4) 1Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. 2Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 7. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 3 BRKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.07.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BRKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BRKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BRKG Erstattung sonstiger Kosten (vom 07.07.2021)
... nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 28 BBhV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.04.2024)
... für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3 , 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes ...
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 20 BwHFV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.09.2021)
... (7) Kosten für notwendige Fahrten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3 , 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes erstattungsfähig. (8) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 9 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesreisekostengesetzes
... durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Vollständig ... Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3 , 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig." 17. § 31 ...
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