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§ 4 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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§ 4 Organisation und Personal



(1) Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend fach- und sachkundiges Personal für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,

2.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie

3.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.1 und 6.5 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach Nummer 5.1 der TA Abfall definiert.

(2) Der Deponiebetreiber hat sicherzustellen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung der Deponie verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.3 und 6.5 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach der Nummer 5.3 der TA Abfall definiert. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben mindestens alle zwei Jahre, erstmalig spätestens bis zum 15. Juli 2003, an Lehrgängen teilzunehmen. Die Lehrgänge müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sachgebieten vermitteln:

1.
Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts,

2.
Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,

3.
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Deponien ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

4.
Art und Beschaffenheit von Abfällen,

5.
Bezüge zum Gefahrgutrecht,

6.
Vorschriften der betrieblichen Haftung und

7.
Arbeitsschutz.

Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Deponiebetreiber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln und die Fortbildung sicherzustellen.



 

Zitierungen von § 4 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 DepV Errichtung und Betrieb
... Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die §§ 3 bis 11 und 19 entsprechend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse ... die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19 dieser Verordnung sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablagerungsverordnung ...
§ 24 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2007)
... Satz 1 und 2, eine Deponie nicht gegen unbefugten Zutritt sichert, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Organisation einer ...
§ 25 DepV Übergangsvorschriften (vom 01.02.2007)
... 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 15 oder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 für die Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Person sowie ausreichend ...