Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
| |
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
| |
§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung
(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 2 bis 7 einhalten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.
(2) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn
- -
- die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllt und die Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse III eingehalten werden oder
- -
- die Deponie alle Anforderungen für die Deponieklasse IV im Salzgestein erfüllt.
(3) Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden, die, unbeschadet § 3 Abs. 2, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten. Diese Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren Abfällen abgelagert werden. Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer Deponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, abgelagert werden. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für verfestigte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 06 der Abfallverzeichnis-Verordnung) oder teilweise stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 04 der Abfallverzeichnis-Verordnung), es sei denn, die jeweiligen Zuordnungskriterien werden von den Abfällen vor ihrer Verfestigung oder Stabilisierung eingehalten.
(4) Abweichend von Absatz 2 können asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn
- 1.
- die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung (außer krebserzeugend - Kat. 1, R 45) aufweisen,
- 2.
- die Ablagerung in einem Deponieabschnitt getrennt von anderen Abfällen erfolgt und
- 3.
- zur Verhinderung einer Faserausbreitung der Bereich der Ablagerung regelmäßig besprengt und vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abgedeckt wird.
(5) Spezifische Massenabfälle dürfen auf Monodeponien nur abgelagert werden, wenn
- 1.
- die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 erfüllt und
- 2.
- die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 oder III oder die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II eingehalten werden.
(6) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn
- -
- die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen für die Deponieklasse 0, I, II oder III erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 eingehalten werden oder
- -
- die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV im Salzgestein erfüllt oder
- -
- die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse IV eingehalten werden.
(7) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 dürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer Monodeponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass
- 1.
- eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und
- 2.
- der Abfall unter Ablagerungsbedingungen soweit entwässert, konsolidiert oder sich verfestigt, dass unter Berücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist.
(8) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium "Festigkeit".
(9) Abweichend von Absatz 1 kann die überwiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus Schadensfällen wie z. B. Bränden, Explosionen oder Überschwemmungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei asbesthaltigen und nicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse II und bei gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse III abgelagert werden. Die Mengen und die Lage auf der Deponie sind zu erfassen und zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007
Frühere Fassungen von § 6 DepV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.02.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2860 |
aktuell vorher | 01.02.2007 | Artikel 12 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619 |
aktuell | vor 01.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 DepV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DepV Annahmeverfahren (vom 01.02.2007)
... Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe ...
§ 11 DepV Sonstige Anforderungen (vom 01.02.2007)
... die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen. Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbeiten ...
§ 16 DepV Errichtung und Betrieb
... Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die §§ 3 bis 11 und 19 entsprechend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse ... die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19 dieser Verordnung sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablagerungsverordnung ...
§ 24 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2007)
... Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 errichtet worden sind, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 7 ... durchführt, 15. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten ...
§ 25 DepV Übergangsvorschriften (vom 01.02.2007)
... Personal spätestens zum 1. Februar 2003 zu bestellen. (2) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen gefährliche ... für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben werden. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 ... von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten nicht reaktiven gefährlichen Abfälle zusammen mit biologisch ...
Anhang 3 DepV Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2) (vom 01.02.2007)
... Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 12 AbfRÜbVefG Änderung der Deponieverordnung
... § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und der ...
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 AbfDepAnnRichtlUmsV Änderung der Abfallablagerungsverordnung
... der nachfolgenden Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, ... einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen ... nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung ...
Artikel 2 AbfDepAnnRichtlUmsV Änderung der Deponieverordnung
... durch das Wort „gefährliche" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die bisherige Ziffer ... Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe ... die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen. Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbeiten ... eingefügt: „15. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten ... der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2) Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, ... Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
Artikel 1 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Anhang 1 AbfAblV Zuordnungskriterien für Deponien (vom 01.02.2007)
... der nachfolgenden Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, ... einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen ... nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5123/a70894.htm