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§ 17 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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§ 17 Stilllegung und Nachsorge



Der Betreiber eines Langzeitlagers hat durch einen Fremdgutachter überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Betriebseinstellung der Anlage erfüllt sind. Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat er die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nach Beendigung der Betriebsphase im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an die Stilllegung und Nachsorge (Betriebseinstellung) bleiben unberührt.