Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 19 - Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
| |
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
| |
§ 19 Sicherheitsleistung
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie nachzuweisen, dass er für die Errichtung, die Betriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfähig ist. Er hat hierzu den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Absatz 2 (Sicherheitsleistung) zu erbringen.
(2) Der Träger des Vorhabens hat vor dem Beginn der Ablagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Betriebs- und Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet werden, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Sicherheit nach Absatz 2 ist bei Deponien der Klassen I, II, III und IV ein Nachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren, bei Deponien der Klasse 0 ein Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren rechnerisch zu erfassen sowie ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zugrunde zu legen.
(4) Die zuständige Behörde legt Art, Umfang und Höhe der Sicherheit fest. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. Wird über das Vermögen des Deponiebetreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Behörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt.
(5) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Trägers des Vorhabens entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit nach Satz 1 ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.
(6) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn die Deponie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.
Zitierungen von § 19 DepV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 DepV Errichtung und Betrieb
... Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die §§ 3 bis 11 und 19 entsprechend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II ... und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19 dieser Verordnung sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend. ... sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend. Abweichend von § 19 Abs. 3 hat der Betreiber eines Langzeitlagers für die Berechnung der Höhe der Sicherheit ...
§ 25 DepV Übergangsvorschriften (vom 01.02.2007)
... in der Stilllegungsphase befinden, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach § 19 Abs. 2 spätestens zum 1. August 2003 nachzuweisen, wenn über den 31. Mai 2005 hinaus ... hiervon unberührt, wenn die Abfallannahme bis zum 31. Mai 2005 eingestellt wird. § 19 Abs. 6 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5123/a70907.htm