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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2009 aufgehoben
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§ 20 - Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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§ 20 Antrag, Anzeige
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV nach § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Beschreibung der Umwelt,
- 2.
- Beschreibung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
- 3.
- Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich der beschriebenen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
- 4.
- Angaben zum Antragsteller, Betreiber und Entwurfsverfasser,
- 5.
- Bezeichnung der Anlage,
- 6.
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
- 7.
- Beschreibung der Abfälle nach Art, Gesamtmenge und Beschaffenheit einschließlich Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 8.
- Kapazität der Deponie,
- 9.
- Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
- 10.
- Maßnahmen der Bau- und der Betriebsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
- 11.
- Maßnahmen während der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
- 12.
- bei planfeststellungspflichtigen Deponien die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen und
- 13.
- Angaben zur Sicherheitsleistung.
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II, III oder IV oder ihres Betriebes nach § 31 Abs. 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV oder eines Deponieabschnittes einer solchen Deponie nach § 36 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Bei einer wesentlichen Änderung im Rahmen des Stilllegungsverfahrens gilt zusätzlich Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
Zitierungen von § 20 DepV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 DepV Oberirdische Deponien (vom 01.02.2007)
... zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 findet nur ... die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 findet nur Anwendung, soweit für die Deponie nach den Vorschriften des ... bis zum 15. Juli 2009 zu befristen. Für einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend. (3) Von einer Befristung nach Absatz 2 Satz 4 kann abgesehen ...
§ 15 DepV Untertagedeponien
... Stand der Technik durchführen will. Für einen Antrag nach Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 ...
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