(1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV nach §
31 Abs. 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Beschreibung der Umwelt,
- 2.
- Beschreibung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
- 3.
- Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich der beschriebenen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
- 4.
- Angaben zum Antragsteller, Betreiber und Entwurfsverfasser,
- 5.
- Bezeichnung der Anlage,
- 6.
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
- 7.
- Beschreibung der Abfälle nach Art, Gesamtmenge und Beschaffenheit einschließlich Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 8.
- Kapazität der Deponie,
- 9.
- Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
- 10.
- Maßnahmen der Bau- und der Betriebsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
- 11.
- Maßnahmen während der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
- 12.
- bei planfeststellungspflichtigen Deponien die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen und
- 13.
- Angaben zur Sicherheitsleistung.
Soweit in §
6 Abs. 3 und 4 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abweichend geregelt, sollen die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 unter Berücksichtigung des Anhanges A der TA Abfall zusammengestellt werden. Ist nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich, so sind in den Antragsunterlagen zu den in der Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien Aussagen zu treffen.
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II, III oder IV oder ihres Betriebes nach §
31 Abs. 4 und 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV oder eines Deponieabschnittes einer solchen Deponie nach §
36 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Bei einer wesentlichen Änderung im Rahmen des Stilllegungsverfahrens gilt zusätzlich Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
§ 14 DepV Oberirdische Deponien (vom 01.02.2007) ... zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 findet nur ... die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 findet nur Anwendung, soweit für die Deponie nach den Vorschriften des ... bis zum 15. Juli 2009 zu befristen. Für einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend. (3) Von einer Befristung nach Absatz 2 Satz 4 kann abgesehen ...