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§ 22 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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§ 22 Behördliche Entscheidungen



(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die zuständige Behörde für eine Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV mindestens festzulegen:

1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,

2.
die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3.
die Deponieklasse,

4.
die Bezeichnung der Deponie,

5.
die Standortangaben,

6.
die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung,

7.
das zulässige Deponievolumen sowie bei oberirdischen Deponien die zulässige Größe der Ablagerungsfläche und die Oberflächengestaltung und Endhöhen,

8.
die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,

9.
die Anforderungen an den Deponiebetrieb während der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Maßnahmenpläne,

10.
die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nachsorgephase,

11.
die Verpflichtung des Antragstellers, der zuständigen Behörde Jahresübersichten vorzulegen,

12.
die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwertigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,

13.
die Auslöseschwellen und

14.
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.

(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen:

1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,

2.
die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3.
die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns einschließlich die Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und

4.
eine Sicherheitsleistung gemäß § 33 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.

(4) Die zuständige Behörde soll in der Anordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen und notwendigen Einrichtungen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase festlegen, um negative Auswirkungen der Deponie auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Satz 1 gilt nicht, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bereits die erforderlichen Anforderungen enthalten.



 

Zitierungen von § 22 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DepV Nachsorge (vom 01.02.2007)
... alle Maßnahmen durchzuführen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 4 festgelegt worden sind, sowie sonstige Maßnahmen, die zur Abwehr von ...
Anhang 4 DepV Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) (zu § 8 Abs. 3) (vom 01.02.2007)
... Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive ...