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Anhang 3 - Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. | Parameter | DK 0 | DK III | DK IV in anderen Gesteinen als Salzgestein | |
1 | Festigkeit 1)2)3) | ||||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | in kN/m² | ≥ 25 | ≥ 25 | |
1.02 | Axiale Verformung | in % | ≤ 20 | ≤ 20 | |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | in kN/m² | ≥ 50 | ≥ 50 | |
2 | Organischer Anteil des Trocken- rückstandes der Originalsubstanz 4) | ||||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | in Masse% | ≤ 3 | ≤ 10 6) | |
2.02 | bestimmt als TOC | in Masse% | ≤ 1 5) | ≤ 6 6) | |
3 | Sonstige Feststoffkriterien | ||||
3.1 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | in Masse% | ≤ 0,1 | ≤ 4 7) | |
3.2 | BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol) | in mg/kg TM | ≤ 6 | ||
3.3 | PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | in mg/kg TM | ≤ 1 | ||
3.4 | Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis 040) | in mg/kg TM | ≤ 500 | ||
3.5 | Summe PAK nach EPA | in mg/kg TM | ≤ 30 | ||
3.6 | Säureneutralisierungskapazität | in mmol/kg | ist zu ermitteln | ||
4 | Eluatkriterien | ||||
4.01 | pH-Wert 14) | 5,5-13 | 4-13 | 5,5-13 | |
4.02 | Leitfähigkeit | in μS/cm | ≤ 1.000 8) | ≤ 100.000 | ≤ 1.000 |
4.03 | DOC 9) | in mg/l | ≤ 5 | ≤ 100 | ≤ 5 |
4.04 | Gesamtphenol | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 100 | ≤ 0,05 |
4.05 | Arsen | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 2,5 10) | ≤ 0,01 |
4.06 | Blei | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 5 10) | ≤ 0,025 |
4.07 | Cadmium | in mg/l | ≤ 0,004 | ≤ 0,5 10) | ≤ 0,005 |
4.08 | Chrom(VI) | in mg/l | ≤ 0,03 | 0,5 10)11) | ≤ 0,008 |
4.09 | Kupfer | in mg/l | ≤ 0,15 | ≤ 10 10) | ≤ 0,05 |
4.10 | Nickel | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 4 10) | ≤ 0,05 |
4.11 | Quecksilber | in mg/l | ≤ 0,001 | ≤ 0,2 10) | ≤ 0,001 |
4.12 | Zink | in mg/l | ≤ 0,3 | ≤ 20 10) | ≤ 0,05 |
4.13 | Fluorid | in mg/l | ≤ 0,5 | ≤ 50 | ≤ 0,05 |
4.14 | Ammoniumstickstoff | in mg/l | ≤ 1 | ≤ 1.000 | ≤ 1 |
4.15 | Cyanid, leicht freisetzbar | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 1 | ≤ 0,01 |
4.16 | AOX | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 | ≤ 0,05 |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 13) | in Masse% | ≤ 0,4 | ≤ 10 | ≤ 1 |
4.18 | Barium | in mg/l | ≤ 2 | ≤ 30 10) | ≤ 2 |
4.19 | Chrom, gesamt | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 7 10) | ≤ 0,05 |
4.20 | Molybdän | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 10) | ≤ 0,05 |
4.21 | Antimon | in mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,5 10) | ≤ 0,006 |
4.22 | Selen | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,7 10) | ≤ 0,01 |
4.23 | Chlorid 13) | in mg/l | ≤ 80 | ≤ 2.500 | ≤ 80 |
4.24 | Sulfat 13) | in mg/l | ≤ 100 12) | ≤ 5.000 | ≤ 100 |
5 | Brennwert (H0) | in kJ/kg | ≤ 6.000 |
- 1)
- Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
- -
- für kohäsionslose Böden
- -
- grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).
- 2)
- Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.
- 3)
- Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
- 4)
- Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
- 5)
- Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.
- 6)
- Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.
- 7)
- Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
- 8)
- Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2.500 μS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2m mächtige geologische Barriere verfügt.
- 9)
- Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.
- 10)
- Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 11)
- Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
- 12)
- Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
- 13)
- An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.
- 14)
- Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007
Frühere Fassungen von Anhang 3 DepV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2860 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 3 DepV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DepV Begriffsbestimmungen (vom 01.02.2007)
... oder Beseitigung zu begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 oder Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung zu ... Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 (Inertabfälle) einhalten. 7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I): ... oder schlammiger Form, die den jeweiligen Zuordnungswert für die Festigkeit nach Anhang 3 Nr. 1 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 Nr. 1 oder Anhang 2 Nr. 1 der ... Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 einhalten. 21. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I): ...
§ 6 DepV Voraussetzungen für die Ablagerung (vom 01.02.2007)
... deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer Deponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen ...
Anhang 4 DepV Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) (zu § 8 Abs. 3) (vom 01.02.2007)
... Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach ... 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001) und IEC 61619 3.1.13 Festigkeit (Anhang 3 , Nr. 1) Es gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfallablagerungsverordnung. ... 3.1.14 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 3 , Nr. 2) Es gilt Anhang 4, Nummer 3.2 der Abfallablagerungsverordnung. ... 3.2 der Abfallablagerungsverordnung. 3.1.15 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3 , Nr. 3) Es gilt Anhang 4, Nummer 3.3 der Abfallablagerungsverordnung. ... DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004) 3.2 Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3 , Nr. 4) Es gilt Anhang 4, Nummer 3.4 der Abfallablagerungsverordnung. 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Artikel 2 AbfDepAnnRichtlUmsV Änderung der Deponieverordnung
... durch das Wort „gefährlichen" ersetzt. 12. Anhang 3 wird wie folgt neu gefasst: „Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der ... ersetzt. 12. Anhang 3 wird wie folgt neu gefasst: „Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als ...
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