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Anhang 4 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) (zu § 8 Abs. 3)



1 Sach- und Fachkunde

1.1
Probenahme

Die Probenahme nach § 8 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen.

1.2
Prüflaboratorien

Die Probenuntersuchungen nach § 8 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 dieses Anhangs.

2 Probenahme

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).

3 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils

Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.

3.1
Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff

3.1.1
Probenvorbereitung

Die Probe von festen Abfällen ist durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird.

3.1.2
Aufschlussverfahren

E DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen

3.1.3
pH-Wert

DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Wertes 1)

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1)
Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.

3.1.4
Trockenrückstand

DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse - Gravimetrisches Verfahren

E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts

3.1.5
Cyanid, gesamt

ISO 11262 (Ausgabe September 2003)

3.1.6
Arsen und weitere Schwermetalle

3.1.6.1
Bestimmung von Arsen

Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)

3.1.6.2
Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle nach DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.1.6.3
Bestimmung von Quecksilber

Wasseranalytik nach DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)

Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)

3.1.7
Kohlenwasserstoffe

DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005) - Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie

3.1.8
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)

DIN 38414-Teil 17 (Ausgabe November 1989) - Bestimmung von ausblasbaren und extrahierbaren, organisch gebundenen Halogenen (S 17)

3.1.9
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe

Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) nach DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

3.1.10
Benzol und Derivate (BTEX)

BTEX - leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol) nach DIN 38407, Teil 9 (Ausgabe Mai 1991)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

3.1.11
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, Ausgabe 1998

Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Bodenproben: LUA Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)

3.1.12
Polychlorierte Biphenyle (PCB)

3.1.12.1
Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen

Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) DIN 38414 - S 20 (Ausgabe Januar 1996) - (PCB)

3.1.12.2
PCB-Gehalt in Erdölprodukten, Altöl und Isolierflüssigkeiten

DIN EN 12766-1 (Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001) und IEC 61619

3.1.13
Festigkeit (Anhang 3, Nr. 1)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.14
Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 3, Nr. 2)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.2 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.15
Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3, Nr. 3)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.3 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.16
Säureneutralisationskapazität

LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5

3.1.17
Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)

Vornorm DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)

3.2
Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.4 der Abfallablagerungsverordnung.

4 Bewertung der Messergebnisse

Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 1 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 4.1 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend.

Parametermaximal zulässige Abweichung für DK III
2.01 Glühverlust100% (relativ)
2.02 TOC100% (relativ)
3. xx Sonstige Feststoffkriterien100% (relativ)
4.01 pH-Wert1,0 pH-Einheit
4.02 Leitfähigkeit100%
4.03 bis 4.16 Eluatkriterienjeweils 100%
4.03 bis 4.16 Feststoffgesamtgehaltejeweils 100%
4.17 Wasserlöslicher Anteil100% (relativ)
4.xx weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehaltejeweils 100%


5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Es sind erschienen:

-
die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,

-
die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84, Erich Schmidt Verlag, Berlin,

-
das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden,

-
das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW und

-
die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,

-
die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9.





 

Frühere Fassungen von Anhang 4 DepV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 12 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 4 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 4 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 3 DepV Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2) (vom 01.02.2007)
... festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Artikel 2 AbfDepAnnRichtlUmsV Änderung der Deponieverordnung
... festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.  ... Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen." 13. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 bis 2.3 werden durch folgende Nummer 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Anhang 2 DepVerwV (zu § 3 Abs. 4) Anforderungen bei dem Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff und deren Verwendung als Deponieersatzbaustoff (vom 01.02.2007)
... Abfalls oder eines teilweise stabilisierten Abfalls sind die Anforderungen nach Anhang 4 der Deponieverordnung für Beprobung zu beachten. Die Beprobung hat für die einzelnen ...