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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2009 aufgehoben
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Anhang 5 - Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Anhang 5 Anforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien (zu § 12 Abs. 3)
Anhang 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems einer Deponie der Klasse I, II oder III und die Rekultivierungsschicht einer Deponie der Klasse 0 ist nach den Nummern 1 und 2 auszuführen. Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt werden.
Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer mineralischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird. In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig, das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht beeinträchtigen. Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicherstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.
Tabelle Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten
- 1.
- Mächtigkeit
- 2.
- Qualitätsanforderungen und -sicherung
Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer mineralischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird. In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig, das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht beeinträchtigen. Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicherstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.
Tabelle Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten
Feststoffgehalte | in mg/kg Trockenmasse, Königswasseraufschluss |
Cadmium | 1,0 |
Blei | 140 |
Chrom | 120 |
Kupfer | 80 |
Quecksilber | 1,0 |
Nickel | 100 |
Zink | 300 |
in mg/kg Trockenmasse | |
Polychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | 0,10 |
Benzo(a)pyren | 0,6 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Summe der 16 PAK nach EPA - Σ 16 PAK) 1) | 5 |
Eluatkonzentrationen | |
pH-Wert | 6,5-9 |
Elektrische Leitfähigkeit | 500 μS/cm |
Chlorid 2) | 10 mg/l |
Sulfat 2) | 50 mg/l |
Arsen | 0,01 mg/l |
Blei | 0,04 mg/l |
Cadmium | 0,002 mg/l |
Chrom (ges.) | 0,03 mg/l |
Kupfer | 0,05 mg/l |
Nickel | 0,05 mg/l |
Quecksilber | 0,0002 mg/l |
Zink | 0,1 mg/l |
- 1)
- Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 μg/l nicht überschritten wird.
- 2)
- Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Vol.-%).
Zitierungen von Anhang 5 DepV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 5 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Anhang 1 DepVerwV (zu § 3 Abs. 5 und § 4) Zuordnungskriterien für den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff (vom 01.02.2007)
... Rekultivierungsschicht Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV ... Rekultivierungsschicht Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV 1) Bei ... Rekultivierungsschicht Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV 1) Bei erhöhten Gehalten des ... 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV Anhang 5 DepV 1) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden ...
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