Tools:
Update via:
Änderung § 8 DepV vom 01.02.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 AbfDepAnnRichtlUmsV am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der DepVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 8 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Annahmeverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst: | (Text neue Fassung) (1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter festzulegen und eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen: 1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt, 2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die jeweilige Deponieklasse, 3. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist, 4. bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften, 5. Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter. Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen. (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst: |
1. eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen, | |
2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart, | 2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart, |
3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4, 4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5, | |
5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem in den Nachweisen nach Nummer 1 deklarierten Abfall übereinstimmt, durch Vergleich a) der Angaben in den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften mit den entsprechenden Angaben des Nachweises nach Nummer 1, b) der Ergebnisse einer Sichtkontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch der Abfälle mit den entsprechenden Angaben des Nachweises nach Nummer 1, die in begründeten Fällen auch beim Einbau erfolgen kann, und c) der Ergebnisse der Kontrollanalyse nach Absatz 4 mit den Angaben nach Absatz 3. | 5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall übereinstimmt. |
Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | |
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben: | (3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben: |
1. den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und 2. besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich. | |
(3) Bei der Anlieferung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen müssen dem Deponiebetreiber neben der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) und der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Feststoff vorliegen, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist. Die Analysen für die Angaben des Auslaugverhaltens in der Deklarationsanalyse und der Bestimmung des Gesamtgehalts im Feststoff nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhanges 4 durchzuführen. Eine Deklarationsanalyse nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt, und, im Fall der Behandlung des Abfalls, die Art der Behandlung des Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Beschaffenheit und die Zusammensetzung des Abfalls in einem für die Ablagerung ausreichenden Umfang ergeben. (4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind die Parameter zu untersuchen, die für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Ablagerung erforderlich sind. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2.000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. (5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. (6) Werden auf Deponien der Klasse I, II oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet werden, stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 6 Abs. 3 angenommen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. (7) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (8) Der Betreiber einer Deponie der Deponieklasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 bis 4 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen. (10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern. (11) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 sind in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | (4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich. (5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich. (6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn 1. der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt, 2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist, 3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-klasse 0 überschritten werden und 4. der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält. Abfall- schlüssel | Beschreibung | Einschränkungen 10 11 03 | Glasfaserabfall | Nur ohne orga- nische Binde- mittel 15 01 07 | Verpackungen aus Glas | 17 01 01 | Beton | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen 17 01 02 | Ziegel | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen 17 01 03 | Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen 17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen 17 02 02 | Glas | 17 05 04 | Boden und Steine | Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Bo- den und Steine aus kontaminier- ten Flächen 19 12 05 | Glas | 20 01 02 | Glas | Nur getrennt ge- sammeltes Glas 20 02 02 | Boden und Steine | Nur Abfälle aus Gärten und Parkan- lagen; ausge- nommen Ober- boden und Torf (9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen. (10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern. (11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5123/al0-5762.htm