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Änderung § 8 DepV vom 01.02.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 DepV, alle Änderungen durch Artikel 12 AbfRÜbVefG am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der DepVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 DepV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 8 DepV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 12 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Annahmeverfahren | |
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst: 1. eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen, 2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart, 3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4, 4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5, 5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem in den Nachweisen nach Nummer 1 deklarierten Abfall übereinstimmt, durch Vergleich a) der Angaben in den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften mit den entsprechenden Angaben des Nachweises nach Nummer 1, b) der Ergebnisse einer Sichtkontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch der Abfälle mit den entsprechenden Angaben des Nachweises nach Nummer 1, die in begründeten Fällen auch beim Einbau erfolgen kann, und c) der Ergebnisse der Kontrollanalyse nach Absatz 4 mit den Angaben nach Absatz 3. Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben: 1. den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und 2. besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich. (3) Bei der Anlieferung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen müssen dem Deponiebetreiber neben der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) und der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Feststoff vorliegen, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist. Die Analysen für die Angaben des Auslaugverhaltens in der Deklarationsanalyse und der Bestimmung des Gesamtgehalts im Feststoff nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhanges 4 durchzuführen. Eine Deklarationsanalyse nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt, und, im Fall der Behandlung des Abfalls, die Art der Behandlung des Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Beschaffenheit und die Zusammensetzung des Abfalls in einem für die Ablagerung ausreichenden Umfang ergeben. (4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind die Parameter zu untersuchen, die für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Ablagerung erforderlich sind. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2.000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. (5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. | |
(Text alte Fassung) (6) Werden auf Deponien der Klasse I, II oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet werden, stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 6 Abs. 3 angenommen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. | (Text neue Fassung) (6) Werden auf Deponien der Klasse I, II oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet werden, stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle nach § 6 Abs. 3 angenommen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. |
(7) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (8) Der Betreiber einer Deponie der Deponieklasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 bis 4 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. (9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen. (10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern. (11) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 sind in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
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