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Änderung § 25 DepV vom 01.02.2007

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§ 25 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 25 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Übergangsvorschriften


(1) Der Betreiber einer am 1. August 2002 betriebenen Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 15 oder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 für die Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Person sowie ausreichend sonstiges Personal spätestens zum 1. Februar 2003 zu bestellen.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen besonders überwachungsbedürftige Abfälle auf einer Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder nach § 15 bis zum Ende der Ablagerungsphase abgelagert werden. Außerdem dürfen besonders überwachungsbedürftige Abfälle bei Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert werden, die entsprechend des § 6 der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben werden. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten nicht reaktiven besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zusammen mit biologisch abbaubaren Abfällen auf einer am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befindlichen Altdeponie (Hausmülldeponie) nach § 2 Nr. 7 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen gefährliche Abfälle auf einer Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder nach § 15 bis zum Ende der Ablagerungsphase abgelagert werden. Außerdem dürfen gefährliche Abfälle bei Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert werden, die entsprechend des § 6 der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben werden. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten nicht reaktiven gefährlichen Abfälle zusammen mit biologisch abbaubaren Abfällen auf einer am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befindlichen Altdeponie (Hausmülldeponie) nach § 2 Nr. 7 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 5 können Fahrradreifen und Altreifen mit einem Außendurchmesser von mehr als 1.400 Millimeter längstens bis zum 31. Mai 2005 sowie sonstige ganze oder zerteilte Altreifen längstens bis zum 15. Juli 2003 auf Deponien der Klasse II abgelagert werden.

(4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August 2002 betrieben werden, sind die Auslöseschwellen nach § 9 Abs. 1 spätestens zum 1. August 2005 nachträglich anzuordnen.

(5) Für Deponien oder Langzeitlager, die sich am 1. August 2002 noch nicht in der Stilllegungsphase befinden, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach § 19 Abs. 2 spätestens zum 1. August 2003 nachzuweisen, wenn über den 31. Mai 2005 hinaus Abfälle zur Ablagerung oder Lagerung angenommen werden sollen. Bereits erbrachte oder durch Entscheidungen der zuständigen Behörde angeordnete Sicherheitsleistungen bleiben hiervon unberührt, wenn die Abfallannahme bis zum 31. Mai 2005 eingestellt wird. § 19 Abs. 6 gilt entsprechend.