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Teil 1 - Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
- 2.
- die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschließlich von spezifischen Massenabfällen auf Monodeponien, zum Zweck der Beseitigung,
- 3.
- die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern,
- 4.
- die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Träger des Vorhabens und Zulassungsinhaber,
- 2.
- Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
- 3.
- Betreiber von Langzeitlagern,
- 4.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen (Abfallbesitzer).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- private Haushaltungen,
- 2.
- die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und aus oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,
- 3.
- die Lagerung und die Ablagerung von nicht verunreinigten Böden und Steinen aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Abbaustätten, die der Gewinnung von Steinen und Erden dienen,
- 4.
- Deponien oder Deponieabschnitte,
- a)
- auf denen vor dem 1. August 2002 die Stilllegungsphase begonnen hat und i)
- ii)
- für die vor dem 1. August 2002 Festlegungen für die Stilllegung und Nachsorge der Deponie in einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes getroffen wurden oder bei denen bereits entsprechende Maßnahmen nach den Anforderungen der TA Siedlungsabfall oder der TA Abfall durchgeführt wurden
- b)
- die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter den Anwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen und bei denen die Ablagerungsphase vor dem 1. Juni 1993 beendet wurde
- c)
- die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter den Anwendungsbereich der TA Abfall fallen und bei denen die Ablagerungsphase vor dem 1. April 1991 beendet wurde
- d)
- die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war und auf denen spätestens am 31. Dezember 1996 die Ablagerungsphase eingestellt worden ist,
- 5.
- Deponien, die zum 1. August 2002 nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig stillgelegt sind,
- 6.
- die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden. Der Zeitraum für die Lagerung kann auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn der Lagerzeitraum eindeutig befristet wird und sichergestellt ist, dass die gelagerten Abfälle nach Fristablauf verwertet oder behandelt werden.
(4) Die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung für Deponien der Klassen I und II bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- 1.
- Ablagerungsbereich:
- 2.
- Ablagerungsphase:
- 3.
- Auslöseschwelle:
- 4.
- Behandlung:
- 5.
- Betriebsphase:
- 6.
- Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
- 7.
- Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
- 8.
- Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
- 9.
- Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
- 10.
- Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV): Untertagedeponie, in der die Abfälle
- a)
- in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder
- b)
- in einer Kaverne
- 11.
- Deponieabschnitt:
- 12.
- Deponiebetreiber:
- 13.
- Deponieerrichtung:
- 14.
- Deponiegas:
- 15.
- Entgasung:
- 16.
- Flüssige Abfälle:
- 17.
- Grundlegende Charakterisierung:
- 18.
- Infektiöse Abfälle:
- a)
- Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03),
- b)
- Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 02 02).
- 19.
- Langzeitlager:
- 20.
- Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
- 21.
- Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
- 22.
- Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
- 23.
- Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
- 24.
- Monodeponie:
- 25.
- Nachsorgephase:
- 26.
- Schlüsselparameter:
- 27.
- Spezifische Massenabfälle:
- a)
- Baggergut,
- b)
- Straßenaufbruch,
- c)
- Boden und Steine aus der Altlastensanierung,
- d)
- Verbrennungsrückstände, insbesondere aus Kohlekraftwerken,
- e)
- Abfälle aus Abgasreinigungsverfahren,
- f)
- Abfälle aus der Eisen-, Stahl- und Gießereiindustrie,
- g)
- Schlämme wie Jarosit-, Goethit- und Rotschlämme, Schlämme aus der Sodaherstellung, Zuckerrübenschlämme,
- h)
- Asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten.
- 28.
- Stilllegungsphase:
- 29.
- TA Abfall:
- 30.
- TA Siedlungsabfall:
- 31.
- Träger des Vorhabens:
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007
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