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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung (FAgrBaumPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 26 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 806-21-7-39 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachagrarwirt/zur Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Fachagrarwirts sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:

1.
Erläutern und Begründen baumpflegerischer Maßnahmen, Beratung,

2.
Erfassen von Baumschäden, Erkennen der Schadursachen, Beurteilen der Sanierungswürdigkeit und -möglichkeit und Kalkulieren der Kosten,

3.
Vorbereiten und Einrichten von Baustellen, Disponieren der für die Baumpflege und -sanierung benötigten Betriebsmittel, Maschinen und Geräte,

4.
Organisieren des Arbeitsablaufes und Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,

5.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie der erforderlichen Verkehrssicherung,

6.
Durchführen von Pflege- und Sanierungsmaßnahmen am Baum und im Baumumfeld,

7.
Abwickeln von Baustellen nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung.

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