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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung (FAgrBaumPrV k.a.Abk.)
V. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 26 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 806-21-7-39 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.1993; FNA: 806-21-7-39 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachagrarwirt/zur Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Fachagrarwirts sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
- 1.
- Erläutern und Begründen baumpflegerischer Maßnahmen, Beratung,
- 2.
- Erfassen von Baumschäden, Erkennen der Schadursachen, Beurteilen der Sanierungswürdigkeit und -möglichkeit und Kalkulieren der Kosten,
- 3.
- Vorbereiten und Einrichten von Baustellen, Disponieren der für die Baumpflege und -sanierung benötigten Betriebsmittel, Maschinen und Geräte,
- 4.
- Organisieren des Arbeitsablaufes und Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,
- 5.
- Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie der erforderlichen Verkehrssicherung,
- 6.
- Durchführen von Pflege- und Sanierungsmaßnahmen am Baum und im Baumumfeld,
- 7.
- Abwickeln von Baustellen nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung.
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