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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung (FAgrBaumPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 26 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 806-21-7-39 Berufliche Bildung
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§ 7 Bestehen der Prüfung



(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistung in der praktischen Arbeit und der schriftlichen Prüfung zu bilden. Für den Teil "Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung" ist die Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den zwei Arbeitseinsätzen zu bilden. Für den Teil "Wirtschaft, Recht und Soziales" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praxisbezogenen Aufgabe und der schriftlichen Prüfung zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.

(3) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der drei Prüfungsteile zu errechnen.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FAgrBaumPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAgrBaumPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FAgrBaumPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 8 FAgrBaumPrV Wiederholung der Prüfung
... in einzelnen Prüfungsteilen und in einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ...