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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2010 aufgehoben
§ 4 - Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung (ZuckLgKostV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 919; aufgehoben durch § 1 Nr. 1 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7847-11-4-28 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7847-11-4-28 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Vergütungen
(1) Die Vergütung wird auf Antrag gewährt.
(2) Anträge auf Vergütung können für jeden Monat bis zum 20. Tag des folgenden Monats gestellt werden. Sie sind nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken bei der Bundesanstalt und, wenn es sich um die Vergütung für die Lagerung von Sirupen handelt, in drei Stücken beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Im letzteren Falle prüft das Hauptzollamt, ob die Sirupe die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und im Zuckerbuch in Zugang gestellt sind, und leitet zwei Stücke des Antrages mit einem Prüfungsvermerk an die Bundesanstalt weiter.
(3) Die Bundesanstalt setzt die Vergütung fest und veranlaßt ihre Auszahlung. Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn die Bundesanstalt einen Vergütungsbetrag festsetzt, der von dem Betrag abweicht, der sich auf Grund der Angaben des Antragstellers errechnet.
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