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§ 4 - Wassermotorräder-Verordnung (WasMotRV k.a.Abk.)
V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9501-49 Verkehrsordnung
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Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9501-49 Verkehrsordnung
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§ 4 Wassermotorradflächen
(1) Auf den durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserflächen darf mit Wassermotorrädern gefahren werden. Dabei dürfen die Fahrzeugführer durch ihre Fahrweise keinen anderen gefährden, die übrige Schiffahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigen. Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge rechtzeitig im erforderlichen Maße zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der 10 Meter nicht unterschreiten darf, einzuhalten.
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen nach Absatz 1 zeigen die Längen-, und soweit erforderlich, die Breitenbegrenzung der freigegebenen Wasserflächen an.
(3) Eine Übersicht über die für das Fahren mit Wassermotorrädern freigegebenen Wasserflächen wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Text in der Fassung des Artikels 535 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 4 Wassermotorräder-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 535 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Wassermotorräder-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WasMotRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasMotRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WasMotRV Ordnungswidrigkeiten
... den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 8 6. SchiffPolÄndV Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
... vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 535 10. ZustAnpV Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
... In § 4 Absatz 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch ...
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