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§ 5 - Wassermotorräder-Verordnung (WasMotRV k.a.Abk.)

V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9501-49 Verkehrsordnung
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§ 5 Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser



Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.



 

Zitierungen von § 5 Wassermotorräder-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WasMotRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasMotRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WasMotRV Ordnungswidrigkeiten
... Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder d) entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder ...